Garantie oder Gewährleistung: Kennen Sie die Unterschiede

Die Begriffe Garantie und Gewährleistung werden meist stellvertretend genutzt. Allerdings weicht hier der normale Sprachgebrauch stark von der rechtlichen Bedeutung der beiden Begriffe ab. Es ist auf jeden Fall sinnvoll und wichtig, die Unterschiede zu kennen.
Werden Waren verkauft, muss der Verkäufer eine Gewährleistung dafür übernehmen, dass die Ware zum Zeitpunkt des Verkaufs frei von Mängeln ist. Die Gewährleistung wird daher auch Mängelhaftung genannt. Sie gilt für den Verkäufer der Ware, zunächst nicht für den Hersteller. Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und zwar ab §437 im BGB. Die Gewährleistung gilt aber nur für gewerbliche Verkäufer, nicht auch private Verkäufer. Und: Die Regelungen gelten in abweichender Form für bestimmte Waren wie Verbrauchsgüter bzw. Konsumgüter, Verschleißteile und gebrauchte Waren. Dies erläutern wir weiter unten.
Wenn die verkaufte Ware mangelhaft war, stehen dem Käufer zunächst die Forderung nach Beseitigung des Mangels oder einer Ersatzware zu. Später ebenfalls möglich ist die Minderung oder die Rückabwicklung.
Für das Auftreten des Mangels gibt es Fristen. Im Normalfall handelt es sich um 2 Jahre. Diese Frist für Neuwaren kann auch nicht durch individuellen Vertrag verkürzt werden (siehe §476 Abs.2 BGB). Allerdings gilt es, hierbei die Beweislast zu beachten! Rein formell gilt hierzu §477 BGB: „Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.“
Garantie ist nicht gleich Gewährleistung
Die gesetzliche Gewährleistung wird im allgemeinen Sprachgebrauch oft als „Garantie“ bezeichnet. Dies ist nicht korrekt und die Unterschiede sollten Sie kennen. Die Garantie wiederum ist in §443 BGB geregelt. Die Garantie steht neben der Gewährleistung und muss folgerichtig auch über die gesetzliche Gewährleistung hinaus gehen, um Sinn zu machen.
Die freiwillige Garantie kann vom Händler oder aber vom Hersteller der Ware kommen. Der Garantiegeber, der also diese Garantie ausgesprochen hat, haftet für deren Umsetzung. Oft ist es der Hersteller, der klarstellen möchte, dass seine Produkte länger halten als die gesetzlichen 2 Jahre der Gewährleistung. Der Garantiegeber gibt also, anders als bei der Gewährleistung, auch für einen Zeitraum nach dem Kauf die Zusicherung, dass das Produkt zweckentsprechend genutzt werden kann. Anders als bei der Gewährleistung gibt es bei der Garantie keine Beweislastumkehr, was äußerst vorteilhaft sein kann.
Eine Garantie stellt den Käufer immer dann besser, wenn sie mehr als 6 Monate läuft. Dann nach 6 Monaten gilt zwar noch die Gewährleistung, diese ist aber aufgrund der Beweislast für den Käufer nur selten realisierbar. Bei der Garantie ist es anders, da alleine das Vorliegen eines Mangels im Zeitraum der Garantie Grundlage für den Anspruch ist.
Aber: Garantien sind oftmals an zusätzliche Bedingungen geknüpft oder aber stark limitiert nur auf Bauteile. So kann ein Käufer bei Amazon evtl. nicht die Garantie des Herstellers in Anspruch nehmen, wenn der Hersteller diesen Vertriebskanal von seiner Garantie ausgenommen hat.
Über Gewährleistung und Garantie hinaus gibt es auch noch die Produkthaftung: So regelt das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) die Schadensersatzpflicht bei Personen- und Sachschäden durch Produktfehler. Im Rahmen des ProdHaftG trägt aber im Normalfall der Geschädigte die Beweislast (§ 1 Abs. 4 ProdHaftG).
Gewährleistung ist auch eine Frage der Beweislast
Im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung wird vermutet, dass ein Mangel bereits beim Kauf vorgelegen hat, wenn der Schaden innerhalb von 6 Monaten nach dem Kauf auftritt. Der Käufer muss nichts weiter beweisen und kann seine Ansprüche geltend machen; Ausnahmen hiervon sind natürlich Zustände, die eindeutig auf eine Verursachung nach dem Kaufzeitpunkt hinweisen – zum Beispiel ein beschäftigter Bildschirm bei einem Fernseher. Diese Regelung ist in §477 BGB hinterlegt, war allerdings vom BGH (Bundesgerichtshof) nicht immer so einfach ausgelegt worden, wie wir es hier schreiben. Bis 2016 galt vielmehr dennoch, dass der Käufer einen Funktionsmangel bereits im Kaufzeitpunkt nachweisen musste. Dies ist allerdings Vergangenheit. Es reicht, wenn innerhalb der ersten 6 Monate die gekaufte Ware nicht mehr dem Qualitäts- und Leistungsstand entspricht, wie er zum Kaufzeitpunkt sein sollte.
Tritt der Schaden erst nach den ersten 6 Monaten nach Kaufzeitpunkt ein, ist es am Käufer zu beweisen, dass der Schaden bereits zum Zeitpunkt des Verkaufs vorgelegen hat. Dies ist nicht immer einfach und meist auch kostenintensiv. In vielen Fällen wird ein Sachverständiger herangezogen werden müssen, der einige Koster verursacht – gerade wenn er gerichtlich bestellt wird.
Nach 6 Monaten sieht es dagegen anders aus. Auch wenn die Verbraucherschützer darauf hinweisen, dass es genügen sollte, darzulegen, dass man das Gerät ordnungsgemäß genutzt hat, wird das vermutlich nicht reichen. Und schon allein das glaubwürdige Darlegen einer ordnungsgemäßen Nutzung erscheint in einer Welt, in der Beweise zu erbringen sind, eher als Wunschdenken.
- Sichert Mängelfreiheit im Zeitpunkt des Verkaufs zu
- Gilt 2 Jahre bei Neuwaren, in denen Mängel zum Kaufzeitpunkt nachgewiesen werden können
- Bis 6 Monate nach Kauf liegt die Beweislast beim Händler, danach beim Käufer
- Ist gesetzlich begründet und kann in der Regel nicht verändert werden
- Geber der Gewährleistung ist der Verkäufer, also der Händler. Dies gilt aber nur für gewerbliche Verkäufer
- Sichert Mängelfreiheit im bezeichneten Zeitraum der Garantie zu
- Die Dauer kann frei festgelegt werden und gilt dann wie angegeben
- Die Beweislast liegt beim Käufer; der Beweis ist aber leichter zu führen als bei der Gewährleistung
- Die Garantie wird auf freiwilliger Basis gewährt
- Geber ist der Händler oder Hersteller, je nachdem, wer die Garantie ausspricht
Die oben beschriebenen Regelungen gelten vor allem für neue Gebrauchsgüter. Bei anderen Produkten gelten teils andere Bestimmungen, die wir Ihnen hier kurz aufzeigen:
Gewährleistung bei gebrauchten Sachen
Gewerbliche Verkäufer können die Gewährleistung bei gebrauchten Produkten auf ein Jahr verkürzen. Eine kürzere Laufzeit der Gewährleistung ist nach Gesetzt ausgeschlossen und kann auch in individuell anders geregelt werden.
Für reduzierte Ware, oft auch als B-Ware bezeichnet, gilt dies aber nicht. Ladenhüter, Sonderangebote, unbenutzte Retouren, Ware mit beschädigter Verpackung oder ohne Verpackung (aber ohne weitere Mängel) gilt als Neuware. Für Händler ist die Vorstellung gut, die Gewährleistung auf ein Jahr verkürzen zu können. Die Rechtsprechung hat aber in mehreren Urteilen immer wieder zu ungunsten des Händlers geurteilt und 2 Jahre Gewährleistung angenommen (zum Beispiel Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 16.01.2014, Az.: 4 U 102/13 oder Landgericht Essen vom 25.02.2016, Az: 43 O 83/15).
Gewährleistung bei Verschleißteilen
Bestimmte Teile unterliegen einem natürlichen Verschleiß. Reifen gehören dazu, Bremsbeläge, Schuhsohlen, Batterien etc. auch. Dass sich diese Sachen im Laufe der Zeit abnutzen, stellt keinen Gewährleistungsfall dar. Dieser liegt nur vor, wenn sich die Sachen übermäßig abnutzen und anzunehmen (und zu beweisen) ist, dass durch Sachmängel zum Kaufzeitpunkt dieser starke Verschleiß begünstigt wurde.
Insgesamt hat der Käufer bei Verschleißteilen schlechte Karten, denn der Nachweis ist in der Regel nicht zu führen. Und Verschleißteile werden selten in den ersten 6 Monaten so stark abgenutzt sein, dass die Beweislast auf den Käufer übergeht.
Gewährleistung bei Konsumgütern
Konsumgüter werden verzehrt bzw. aufgebraucht. Der Gesetzgeber kennt keine Konsumgüter für Zwecke der Gewährleistung. Er kennt auch keine verderblichen Waren oder Verschleißteile. Ein Käufer kann sich, der Logik entsprechend, nicht beschweren, wenn er eine Wasserflasche austrinkt und diese dann leer ist. In solchen Fällen trifft den Verkäufer nicht die Notwendigkeit, einen zum Kaufzeitpunkt vorliegenden Sachmangel per Beweis auszuschließen. Gleiches gilt auch für verderbliche Waren wie Obst und Gemüse. Ist das Obst aber verdorben und wird dies erst nach dem Auspacken entdeckt, gilt dann dennoch die Vermutung, dass der Mangel schon im Kaufzeitpunkt vorgelegen. Bei Waren mit Verfallsdatum ist dies ebenso der Fall, wenn dieses Datum überschritten ist. Die Verfallsdaten gibt es auch vor allem aus dem Grunde des Gewährleistungsausschlusses. In vielen Fällen ist die Ware dennoch ohne Probleme verzehrbar.