Sind Pakete versichert? Wer haftet bei verschwundenen Paketen?

Paket verschwunden – was nun? Es passiert häufiger und viele Käufer und Empfänger haben es schon erlebt: Das erwartete Paket kommt nicht an und bleibt verschwunden. Wer haftet nun für den Verlust – Käufer oder Verkäufer?
Bei den meisten Paketdiensten sind Paketsendungen standardmäßig versichert, ohne Aufpreis. Pakete sind mindestens bis zu 265 Euro versichert. Genau gilt, Stand Anfang 2020:
- Pakete bei Hermes sind bis 500 Euro versichert
- Pakete bei DHL sind bis 500 Euro versichert
- Pakete bei DPD sind bis 520 Euro versichert; handelt es sich aber um Zustellung zu Paketshops oder Retouren, dann gilt das geringere Limit von 265 Euro
- Pakete bei GLS sind bis 750 Euro versichert
Vorsicht bei Päckchen
Bei Päckchen dagegen sieht es anders aus. Hermes und DHL bieten limitierte (Hermes) bzw. gar keine Haftung (DHL) für Päckchen an. Die Paketdienste haben unterschiedliche Definitionen für Päckchen:
- Hermes Päckchen: Längste + kürzeste Seite bis 37 cm, max. 25 kg
- DHL Päckchen M: Mind. 15 x 11 x 1 cm, max. 60 x 30 x 15 cm (L x B x H), Gewicht: bis 2 kg.
Geht also ein Päckchen verloren, stellt sich umso mehr die Frage, wer für den Schaden aufkommt.
Grundregel: Käufer haftet, wenn er kein Verbraucher ist
Sie müssen als Käufer also darauf achten, dass Ihre Ware nicht mit Päckchen versendet wird. Ist dies der Fall, haftet im Regelfall der Käufer für einen Verlust. Grundlage dafür ist § 447 BGB.
§ 447, Abs. 1 BGB: Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.
Dies hört sich erstmal nicht gut an. Für Unternehmer als Käufer gilt diese Regelung auch. Für Verbraucher gilt dagegen noch § 474 BGB: Sogenannte „Verbrauchsgüterkäufe“ werden nach § 475 Abs. 2 BGB als behandelt als oben beschrieben: § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.
Wenn Sie geschäftlich oder von einem Privatmann Dinge kaufen, und der Verkäufer die ordnungsgemäße Übergabe an den Spediteur nachweisen kann, haften Sie als Käufer. Dann ist es gut, wenn der Versanddienstleister selbst haftet. Bei Paketen erhält der Einlieferer, also der Verkäufer, im Normalfall eine Sendungsnummer. Die Sendung wird offiziell über alle Stufen des Transports verfolgt und der Verkäufer erhält dafür einen Einlieferungsbeleg. Bei Päckchen kann es sich anders verhalten: Der Verkäufer hat evtl. keinen Beleg für die Einlieferung, da Päckchen oft nicht getrackt werden. Kann der Verkäufer die Einlieferung des Päckchens nicht nachweisen, haftet er weiter. Kann der Verkäufer, zum Beispiel weil er einen Geschäftskundenvertrag mit DHL hat, alle Einlieferungen nachweisen, haftet der Käufer. Da DHL Päckchen unversichert verschickt, ist auch bei DHL nichts zu holen.
Wenn Sie als Privatmann Dinge bei einem Versandhändler kaufen, schützt Sie dagegen § 475 Abs. 2 BGB: Private Käufer tragen die Verlustgefahr erst mit der Übernahme der Ware. Aber, wenn der Versanddienstleister einen Fehler macht bei der Zustellung, und der verkaufende Händler dies nachweisen kann, haftet nicht mehr der Händler, sondern der Versanddienstleister.
Bei Verlust des Pakets: Nachforschungsauftrag stellen
Gehen Pakete oder Päckchen verloren, ist ein Nachforschungsauftrag zu stellen. Bei den verschiedenen Versanddienstleistern können Sie hier Ihre Verlustmeldung bzw. Ihren Nachforschungsauftrag stellen:
Nachforschungsauftrag Deutsche Post
Dort wird dann geprüft, wo Ihr Paket oder Päckchen abgeblieben sein könnte. Die Erfolgsaussichten sind nicht besonders hoch, aber natürlich muss man dies versuchen – auch um später die mögliche Versicherungssumme erhalten zu können.

Aber wie bestimmt sich der Verlustwert bei verlorenen Paketen?
Nun stellt sich aber noch die folgende Frage: Wenn das Paket verloren ist, wie kann man dann den Wert des verlorenen Inhalts nachweisen? Hier hilft wiederum § 429 HGB weiter, wo in Absatz 3 steht:
Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.
Wenn Sie also etwas online gekauft haben, brauchen Sie den Kaufbeleg. Im Regelfall haben Sie diesen durch die Bestellbestätigung. Dann ist die Sache klar. Schwieriger wird es (bzw. unmöglich), wenn Sie etwas privat verschicken und keinen Nachweis darüber haben, was in dem Paket war. Lückenlose Aufzeichnungen (per Video) würden helfen, wie es zum Beispiel viele Händler beim Posteingang machen, um mögliche Fehler nachweisen zu können. Das ist aber beim Postausgang sehr schwierig.
Noch schwieriger wird es, wenn der Wert der Ware nicht einfach nachweisbar ist – sondern strittig. Dies kann der Fall sein bei Schmuck, Antiquitäten etc. Wer so etwas versendet (ohne es vorher gekauft oder verkauft zu haben) bekommt nur selten den vollen Wert (welcher auch immer das genau ist) zurück.
Haftung ist auch eine Frage des Verschuldens
Um es nun nochmal richtig kompliziert zu machen: An sich haftet auch der Versanddienstleister bei Verlust eines Paketes immer – und in voller Höhe, wenn er den Verlust zu verschulden hat. Ein solcher Ausschluss wäre auch nicht sachgemäß, den sonst könnte der Versanddienstleister machen, was er wollte. Auch die AGB des Versanddienstleisters können dies nicht ausschließen (siehe § 309 Nr. 7b BGB).
Die Frage ist hier aber, wie man ein Verschulden des Versanddienstleisters nachweisen könnte. Dies ist nahezu unmöglich. Dazu müsste man eine wichtige Pflichtverletzung des Dienstleisters nachweisen können. So etwas ist zum Beispiel bei fehlenden Kontrollen in einem Umschlaglager der Deutschen Post angenommen worden. Im Normalfall wird man aber an diesem Nachweis des Verschuldens des Versanddienstleisters scheitern – so dass es doch bei den oben genannten Höchstsummen bleibt.
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Genau das ist bei mir der Fall gewesen. Das Päckchen bleibt verschwunden, angeblich sollte es bei einem Nachbarn abgegeben worden sein, der Name ist aber nicht lesbar bzw. sieht nicht nach jemandem aus, der im Haus wohnt.
Dann gilt, was oben beschrieben ist: Aber, wenn der Versanddienstleister einen Fehler macht bei der Zustellung, und der verkaufende Händler dies nachweisen kann, haftet nicht mehr der Händler, sondern der Versanddienstleister.
Mal sehen, was DHL dazu sagt…