Widerrufsrecht bei Lebensmitteln
Man kann sich heutzutage eine Reihe von Lebensmitteln liefern lassen, ob die Pizza von Bringdienst, die Nudeln vom Supermarkt oder das Gourmet-Fleisch aus dem Online-Shop. Gilt aber hier auch das Widerrufsrecht?
Im BGB gibt es eine Reihe von Ausnahmen, für die das Widerrufsrecht nicht gilt, obwohl die Grundzüge der Bestellung oder des Kaufs für den Verbraucher den Anschein eines Fernabsatzgeschäfts haben. § 312g definiert hier in Absatz diverse Ausnahmen von der Regel. Interessant für das Thema Widerrufsrecht bei Lebensmitteln sind die folgenden Ausnahmen.
Das Widerrufsrecht gilt nicht bei
- Verträgen zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde,
- Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
- Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht…
Damit ist klar: Die gelieferte Pizza (die eine Speise ist) kann man nicht aufgrund eines Widerrufsrechts zurück gehen lassen. Die Pizza muss schon verdorben oder aus anderem Grunde mangelhaft (falsche Sorte) sein (Punkt c oben). Bestelltes Obst, Gemüse und Fleisch in roher Form kann man auch nicht mit Hinweis auf das Widerrufsrecht zurückschicken, wenn man die Verpackung geöffnet hat (Punkt a und b oben). Klar ist auch, dass bestellte Dosenravioli vom Widerrufsrecht erfasst wird, wenn man die Dose nicht öffnet.
Zwischen diesen beiden Extremen gibt es aber eine Menge an Grauzonen, die bisher noch nicht abschließend richterlich geklärt sind. Das Kriterium der Verderblichkeit ist nicht gesetzlich definiert und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es dürfte auf jeden Fall dann gegeben sein, wenn es einer besonderen Kühlung bedarf, um das Lebensmittel verzehrbar zu halten.
Das Kriterium des Verfallsdatums dürfte nicht besonders stichhaltig sein, denn dieses Datum selbst ist sehr stark in der Kritik. Der Ablauf des Verfallsdatums besagt nicht, dass das Lebensmittel nicht mehr genießbar ist. Vielmehr gibt damit der Hersteller seine Haftung ab, was aber kein Maßstab für die Anwendung dieser Regel hier sein dürfte.
Lebensmittel mit langer Haltbarkeit, die diese auch ohne Kühlung gewährleisten, dürften vom Widerrufsrecht weiter erfasst werden, wenn sie im Online-Shop gekauft werden.
Bei Kochboxen dürfte es auf den Inhalt und wiederum dessen Verpackung ankommen. Besteht der Inhalt aus leicht verderblichen Waren, ist das Widerrufsrecht ausgeschlossen. Besteht der Inhalt der meist auch ungekühlt versandten Kochboxen daher eher aus haltbaren Lebensmitteln, die zudem einzeln verpackt sind, spricht vieles für die Geltung des Widerrufsrechts.
Als Verbraucher sollte man nur in klaren Fällen mit dem Widerrufsrecht argumentieren. Ansonsten sollte man nach echten Mängeln der gelieferten Sache schauen oder die Abstimmung mit den Füßen bevorzugen: Wenn man mit der Lieferung nicht zufrieden ist, sollte man bei dem Anbieter oder in der Warengruppen nicht mehr einkaufen.
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